Verkehrs-Infos - Fahrverbote

Wir wünschen Ihnen und Ihren Fahrerinnen und Fahrern allzeit gute Fahrt!


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Ferienreise-Fahrverbote in Italien - LKW-Fahrverbote von Juni bis September 2010

  • Fahrverbote für LKW und LKW-Züge über 7,5 Tonnen hzG gelten in der Ferienzeit
  • Sonntagsfahrverbot im August und September von 7 Uhr bis 24 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 11 Uhr bis 24 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 7 bis 22 Uhr

Zusäzliche LKW-Fahrverbote im Monat August in Italien

  • Freitag, 6. August, LKW-Fahrverbot von 16 Uhr bis 24 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 20 Uhr bis 24 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 16 Uhr bis 22 Uhr
  • Samstag, 7. August, LKW-Fahrverbot von 7 Uhr bis 23 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 11 Uhr bis 23 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 7 Uhr bis 21 Uhr
  • Freitag, 13. August, LKW-Fahrverbot von 16 Uhr bis 24 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 20 Uhr bis 24 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 16 Uhr bis 22 Uhr
  • Samstag, 14. August, LKW-Fahrverbot von 7 Uhr bis 23 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 11 Uhr bis 23 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 7 Uhr bis 21 Uhr
  • Samstag, 21. August, LKW-Fahrverbot von 7 Uhr bis 23 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 11 Uhr bis 23 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 7 Uhr bis 21 Uhr
  • Samstag, 28. August, LKW-Fahrverbot von 7 Uhr bis 23 Uhr innerhalb von Italien,
    vom Ausland (Österreich, Schweiz) nach Italien von 11 Uhr bis 23 Uhr, von Italien ins Ausland (A, CH) von 7 Uhr bis 21 Uhr

LKW-Fahrverbote im Ausland (Deutschland, Schweiz, Italien, Frankreich usw.) 

IRU - Fahrverbote in verschiedenen Ländern (Information Centre - Button in der Infoleiste auf der rechten Seite)
http://www.iru.org/index/en_services_infocentre - melden Sie sich bitte an
http://www.iru.org/index/infocentre-find-form (Stichworte "driving restrictions, goods transport" und Feiertag = "public holidays")

Aktuelle Verkehrsmeldungen, LKW-Fahrverbote, Staus, Streiks
Straßenzustand - Wetterprognosen

ÖAMTC - Verkehrsservice Österreich -Verkehrsberichte Österreich - Österreich - Wetter-Server (ZAMG) - www.wetter.at

Schweiz Truckinfo (ASTRA) - Schweiz Teletext-Verkehrsseiten ab 490

Bayern (BR) - Verkehrsmeldungen - Baden-Württenberg, Verkehrsberichte - Verkehrsinformationen.de - Deutschland - WetterOnline - www.donnerwetter.de
Südtirol - Verkehrsbericht
- Italia - Traffico - ORF - das Wetter in Italien

LKW-Fahrverbote in Österreich

Tirol

Ein Überblick über die LKW-Fahrverbote in den Bundesländern Österreichs

Winterausrüstungspflichten in Österreich ab 1. November bis 15. April

  • PKW und Klein-LKW bis 3,5 Tonnen: situative Winterausrüstungspflicht vom 1. November bis 15. April. Bei winterlichen Fahrbedingungen müssen Winterreifen montiert sein.
  • Lkw über 3,5 Tonnen hzG: generelle Winterreifenpflicht (auf mindestens einer Antriebsachse) sowie Schneeketten-Mitführpflicht vom 1. November bis 15. April.
  • Omnibusse: generelle Winterreifenpflicht (auf mindestens einer Antriebsachse, besser auf allen) vom 1. November bis 15.März sowie Schneeketten-Mitführpflicht vom 1. November bis 15. April.
  • Winterreifen- und Schneeketten-Mitnahmepflichten - eine Information des Österr. Verkehrsministeriums
  • Merkblatt für LKW
  • Merkblatt für Omnibusse und PKW

Sommerreise-Verordnung (LKW-Fahrverbote auf einigen Autobahnen im  Sommer)

Ein Überblück über den Sommer 2010 in Österreich: Infos im Detail

  1. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr
    außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der

    a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
    c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

  2. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und 3. Oktober 2009 in der Zeit von 0 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;

  3. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung“
  • NICHT von der Sommerreise-Verordnung betroffen sind Straßen in Vorarlberg oder die Strecke via Südtirol-Reschen-Arlberg, sowie wichtige Autobahnen wie die A1 Westautobahn

Tunnelregelungen in Österreich

Verkehrsinfos der ASFINAG und der Österr. Automobilclubs
Wir wurden von der AHSt Mailand informiert, dass von 00.00 bis 22.00 Uhr des 03.06.2010 auf der Brennerautobahn für alle Gütertransportfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen ein Fahrverbot in Richtung Norden, von Sterzing bis zur Staatsgrenze, besteht.
 

Tirol: Fahrverbote

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LKW-Nachtfahrverbot auf der A12 Inntal Autobahn ab Zirl bis Kufstein

  • Generelles LKW-Nachtfahrverbot (über 7,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht) auf der A12 Inntalautobahn
    zwischen Zirl, Innsbruck (auch via Brenner) und Langkampfen bei Kufstein (Straßenkilometer 6,350 bis 90,0)
  • in den "Wintermonaten" (1. November bis 30. April) jeweils von 20 Uhr bis 5 Uhr
  • in den "Sommermonaten" (1. Mai bis 31. Oktober) jeweils von 22 Uhr bis 5 Uhr
  • Sonderregelung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen: jeweils von 23 Uhr bis 5 Uhr

Ausnahmen vom LKW-Nachtfahrverbot gem. § 4

LKW > 7,5 Tonnen höchstzul. Gesamtgewicht LKW mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge
(= Sattelzüge), Summe hzG > 7,5 Tonnen
Euroklasse (LKW-Motor)
Euroklasse 5, EEV oder besser

§ 4 Ausnahmen (für „ältere“ KFZ, die die EURO-5-Norm nicht erfüllen)

(1) Vom Verbot nach § 3 sind – über die Ausnahmen nach § 14 Abs.2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/2007 hinaus – ausgenommen:
a) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
b) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,
c) Lebendtiertransporte,
d) Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner–München–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
e) Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
f) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines
Beschlusses im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen,
g) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,
h) Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, deren NOX-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4 und 5), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt bis zum 31. Oktober 2009,
Neufassung seit 1. November 2009
h) Fahrten mit Lastkraftwagen ohne Anhänger, deren NOX-Emission nicht mehr als 2,0 g/kWh
beträgt (Euroklasse 5 oder besser), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann
i) Fahrten mit Lastkraftwagen mit Anhänger sowie Sattelkraftfahrzeugen, deren NOX-Emission nicht
mehr als 2,0 g/kWh beträgt (Euroklasse 5 oder besser), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument
nachgewiesen werden kann
(2) Die Dokumente nach Abs. 1 lit. g bis i sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der
Straßenaufsicht auszuhändigen.

Quelle: Tiroler Landesgesetzblatt Stück 33, Jahrgang 2008, 66. Verordnung vom 23. Oktober 2008
LKW-Nachtfahrverbot auf der A12 Inntal Autobahn
http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/downloads/2008/lgbl332008.pdf

Fahrverbot für schadstoffreiche "ältere" LKW auf der A12 Inntal Autobahn

  • ganzjährig, rund um die Uhr
  • auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein
    bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl (bei Innsbruck)

Ausnahmen vom LKW-Fahrverbot

LKW bis 7,5 Tonnen höchszul. Gesamtgewicht (hzG)
LKW mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge
(= Sattelzüge), Summe hzG bis 7,5 Tonnen
LKW > 7,5 Tonnen hzG - Euroklasse (LKW-Motor)
Euroklasse 3, 4, 5, EEV oder besser
Euroklasse 0, 1 oder 2
ganztägig verboten, ausgenommen Spezialfahrzeuge

Ausnahmen für LKW, LKW mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge (= Sattelzüge) > 7,5 Tonnen
mit EURO-0-, EURO-1-Motor (und EURO-2-Motor)

§ 5 Ausnahmen
(1) Vom Verbot nach § 3 sind ausgenommen:
a) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten Verkehr zur
Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Hall in Tirol in Fahrtrichtung Osten sowie zum Bahnterminal
Wörgl in Fahrtrichtung Westen,
b) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung im unbegleiteten
kombinierten Verkehr vom Bahnterminal Hall in Tirol in Richtung Westen und vom Bahnterminal
Wörgl in Richtung Osten, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden
kann, das mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und
auszuhändigen ist.
(2) Das Verbot nach § 3 gilt nicht für Fahrzeuge, die hoch spezialisiert und besonders
kostenaufwändig
sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und
Autokranlastkraftwagen
zum Versetzen schwerer Lasten.
Quelle: Tiroler Landesgesetzblatt Stück 36, Jahrgang 2006, 90. Verordnung vom 24. 11. 2006
Fahrverbot für schadstoffreiche Schwerfahrzeuge
http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/downloads/2006/lgbl362006.pdf

Tirol, A12 Inntalautobahn - sektorales Fahrverbot für bestimmte Güter

  • Auf der A12 Inntalautobahn zwischen Ampass (bei Innsbruck) und Langkampfen (bei Kufstein) dürfen bestimmte Güter
    nicht mehr im Transit durch Tirol befördert werden. Betroffen ist in erster Linie der Transitverkehr durch Tirol in
    Richtung Salzburg bzw. von Deutschland (München) via Brenner nach Italien.
  • Fahrten aus der Bodenseeregion (süddeutsche Region, Vorarlberg, Schweiz, Liechtenstein) via Brenner
    sowie in das Bundesland Tirol sind vorerst (bis zum 1. 1. 2011) NICHT betroffen.

    Für den Bezirk Kitzbühel gilt eine Sonderregelung mit erheblichem Umweg, siehe weiter unten.
  • Tirol Fahrverbote nach Immissionsschutzgestz Luft (IG-L)
  • Tirol: Sektorales LKW-Fahrverbot, 84. Verordnung vom 16. Dezember 2008, LGBl. Nr. 41/2008
Es gelten drei Etappen für die „Verbotsgüter“:
  • seit dem 1. Mai 2008: Abfälle, Steine, Erden, Aushub;
  • ab dem 1. Januar 2009: zusätzlich Rundholz, Kork, Kraftfahrzeuge und Anhänger;
  • ab dem 1. Juli 2009: zusätzlich Nichteisen- und Eisenerze, Stahl, ausgenommen Bewehrungs- und
    Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen, Marmor und Travertin, Fliesen (keramisch).
  • Detaillierte Informationen (Definition der Güter, Ausnahmeregelungen usw.)

Reschen, Lofer, Fernpass usw.

Tirol: Informationen im Detail (Verordnungen, Übersichten)

 

Fahrverbote: Äpfel sind keine leicht verderblichen Lebensmittel

Österreich: Informationen zum Wochenendfahrverbot – leicht verderbliche Lebensmittel - Äpfel

Die österreichische Straßenverkehrsordnung definiert den Begriff „leicht verderbliche Lebensmittel“ nicht näher, aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl.2004/02/0271-6) jedoch fallen unter diesen Begriff „naturgemäß nur solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt“.

Äpfel fallen nicht unter diesen Begriff, da sie bei sachgerechter Lagerung mehrere Monate haltbar sind; Apfeltransporte sind daher nicht vom Wochenendfahrverbot des § 42 StVO ausgenommen.

Original-Mitteilung der AISÖ